Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz
EEG NRW§ 11 Entschädigung für andere Vermögensnachteile
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%20NRW/11#abs-1 (1) Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile ist eine Entschädigung nur zu gewähren, wenn und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der Bemessung der Entschädigung für den Rechtsverlust berücksichtigt sind. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
1. den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der bisherige Eigentümer in seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder in Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwandes, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen;
2. die Wertminderung, die durch die Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teils eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung des Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist;
3. die notwendigen Aufwendungen für einen durch die Enteignung erforderlich werdenden Umzug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%20NRW/11#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 10 Abs. 2 Nr. 3 anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 11 EEG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 23.11.2023 – 16 U 4/22
- BGH, 21.01.1999 – III ZR 168/97Zitiert von 6
- OLG Hamm, 07.07.2021 – 16 U 1/20 (Baul)
- LG Arnsberg, 08.02.2006 – 6 O 21/05
- OVG NRW, 17.11.2023 – 11 A 182/22Zitiert von 7
- OVG NRW, 17.11.2023 – 11 A 183/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 EEG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.